§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Sportfischerverein Thuringia e. V. Gera und Umgebung“
Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 237 beim Amtsgericht Gera – Stadt eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Gera.
§ 2 Anliegen und Zweck des Vereins
Anliegen des Vereins ist die Erhaltung der Natur, ihre Pflege und Nutzung zur Erholung, insbesondere die Reinhaltung der Gewässer zur Erhaltung und zur Wiederherstellung einer artenreichen Fischfauna. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein bezweckt:
Die Mitarbeit in Umwelt-, Gewässer-, Landschafts- und Naturschutzfragen und die Zusammenarbeit mit den kommunalen Behörden. Die Hege und Pflege der Fischbestände, die Wiederherstellung geeigneter Biotope, die Gewährung von Bruthilfe und die Aufzucht gefährdeter Fischarten. Den Schutz vor dem Aussterben bedrohter und die Wiedereinbürgerung von im Territorium bereits verschwundener Fischarten.
Der Verein ist, die auf die Liebe zur Natur aufgebaute Anglervereinigung im Territorium.
Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke im Sinne des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verhält sich in der Parteipolitik, der Rassenfrage und der Religion neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ungeachtet ihres Wohnsitzes. Mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters können Jugendliche und Kinder vom 10.Lebensjahr an, Mitglied werden.
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag der Verwaltung und Beschluss der Mitgliedsversammlung des Vereins an Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Verwaltung. Gegen die Entscheidung der Verwaltung kann Berufung an die Mitgliederversammlung erfolgen. Diese entscheidet dann endgültig.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht:
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
- alle die durch den Verein gebotenen Möglichkeiten zu nutzen;
- an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen;
- den Vorstand und die Verwaltung zu wählen;
- in den Arbeitsorganen sowie Tätigkeitsbereichen des Vereins mitzuarbeiten.
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- die Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Verwaltung zu befolgen;
- der Teilnahme an der Mitgliederversammlung;
- die Vereinsordnung und geltende fischereirechtliche Verordnungen und Gesetze einzuhalten;
- den festgesetzten Jahresbeitrag fristgerecht zu entrichten;
- die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und das Ansehen des Vereins zu wahren.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch den Tod;
- durch schriftliche Austrittserklärung bis zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres;
- mit Ausschluss durch die Verwaltung bei Verstoß gegen geltende Gesetze, die Satzung und oder die Vereinsordnung;
- automatisch nach dem 30.06 des laufenden Geschäftsjahres, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat.
Der Ausschluss gibt dem ehemaligen Mitglied kein Recht auf etwaige Vereinsvermögen oder gar auf bereits entrichtete oder fällige Beiträge. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief, unter Angabe der Gründe, zur Kenntnis zu geben. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben sich vor der Verwaltungsversammlung zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen die Entscheidung der Verwaltung kann Berufung an die Mitgliederversammlung erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung wird dann endgültig entschieden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach 4 Jahren einen neuen Antrag auf Wiederaufnahme stellen. Das Erlöschen der Mitgliedschaft enthebt das Mitglied nicht von seinen früheren, gegenüber dem Verein eingegangenen Verpflichtungen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Verwaltung
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist durch den 1.Vorsitzenden alljährlich in den ersten drei Monaten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den 1.Vorsitzenden einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ⅓ der Mitglieder dies unter Angaben der Tagesordnung verlangen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb der nächsten 8 Wochen nach dem Verlangen durchzuführen.
Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes;
b) Erteilung der Entlastung des Vorstandes und der Verwaltung;
c) Wahl des Vorstandes und der Verwaltung;
d) Wahl von 3 Revisoren;
e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
h) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung erhalten ihre Gültigkeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstandsvorsitzenden.
Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung ⅔ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung ¾ aller Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren, von dem Protokollführer und von dem 1. oder 2. Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Der Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende.
Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
§ 9 Verwaltung
Die Verwaltung besteht aus:
dem 1.Vorsitzenden;
dem 2.Vorsitzenden;
dem Schatzmeister;
dem Gewässerwart;
dem verantwortlichen für Öffentlichkeits- und Kulturarbeit;
den Beisitzer;
Die Verwaltung tritt mindestens 6-mal im Jahr zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder der Verwaltung haben je 1 Stimme. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ⅓ ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Vorstandes und der Verwaltung werden für 5 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Ausnahme sind die Besitzer. Diese werden nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern werden von der Verwaltungsversammlung berufen und bleiben auf unbestimmte Zeit im Amt.
Scheidet durch Tod oder Austritt ein Mitglied des Vorstandes und oder der Verwaltung aus, so ist eine Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Betrifft nicht die Beisitzer. Die Verwaltung kooptiert bis zur Neuwahl ein Vereinsmitglied in die Verwaltung.
Beschlüsse der Verwaltungsversammlung werden durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und den Protokollführer unterzeichnet.
§ 10 Finanzen
Der Verein finanziert sich aus:
Beiträgen der Mitglieder, Spenden, Aufnahmegebühren, Einnahmen aus Veranstaltungen, Publikationen, Zuwendungen, Verkauf von Anglerlaubnisscheinen.
Die Verwendung der Mittel hat der Vorstand zur jährlichen Mitgliederversammlung (Haushaltsplan) offen zu legen.
§ 11 Revisoren
Über die Mitgliederversammlung sind 3 Revisoren für die Dauer von 5 Jahren zu wählen. Die Revisoren haben die Aufgabe, Kassen, Bankkonten, Geschäftsvorfälle einschließlich der darüber angefertigten Aufzeichnungen, Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Revisoren haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Revisionsprüfung in der Jahreshauptversammlung zu unterrichten.
§ 12 Ämter
Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter. Eine Vergütung wird dafür nicht gewährt.
§ 13 Auflösung des Vereins
Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung beantragt und beschlossen werden. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eine ¾ Mehrheit der Stimmenberechtigten.
Auflösung
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft. Diese hat es für gleiche Zwecke einem gemeinnützigen Angelverein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und sich den satzungsgemäßen Zielen der SFV Thuringia e.V. Gera und Umgebung verbunden fühlt zu übergeben. Eine Aufteilung an die Mitglieder über die Erstattung ihrer Sacheinlagen hinaus ist unzulässig.
Fusion
Der Verein kann mit einem oder mehreren Vereinen fusionieren, wenn diese gemeinnützig und eingetragene Vereine sind. Die Grundlage hierfür ist das Umwandlungsgesetz.
§ 14 Gesetzliche Bestimmungen
Für die Tätigkeit des Vereins gelten sowohl in der fischereilichen Bewirtschaftung wie auch bei der Ausübung des Angelns und dem Umgang mit Vereinsvermögen, die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15 Salvatorische Klausel
Ist oder wird ein § ungültig, wird nicht automatisch die gesamte Satzung hinfällig.
Diese Satzung wurde zur Jahreshauptversammlung am 18.03.2017 neu gefasst, ergänzt und beschlossen.