Gewässerordnung Weiße Elster

Es darf geangelt werden mit:

  • 2 Friedfischangeln oder
  • 1 Friedfischangel und 1 Raubfischangel mit totem Köderfisch oder
  • 1 Spinn- bzw. Flugangel

Gewässer:

Länge 12,5km, Breite 33m, Fläche ca. 42,57 ha
Südliche Begrenzung ehemaliges Liebschwitzer Wehr, Kreisverkehr B92
Nördliche Begrenzung Stublach (Klärwerk)

Hauptfischarten:

Aal, Äsche, Bachsaibling, Bachforelle, Barbe, Blei, Barsch, Hecht, Karpfen, Schuppenkarpfen, Regenbogenforelle, Rotfeder/Plötze, Schleie, Zander, Quappe

Schonzeiten:

Aal01.11. – 28.02.
Äsche01.02. – 31.05.
Bachforelle01.10. – 31.03.
Barbe01.04. – 31.08.
Hasel01.04. – 31.05.
Hecht15.02. – 30.04.
Karausche01.04. – 31.05.
Quappe01.11. – 31.03.
Zander01.04. – 31.05.

Mindestmaße:

Aal50 cm
Äsche35 cm
Bachforelle30 cm
Barbe40 cm
Döbel20cm
Hecht50 cm
Karausche15 cm
Quappe30 cm
Rotfeder/Plötze15 cm
Schleie25 cm
Wels50 cm
Zander45 cm

Fangbegrenzungen:

In der Zeit der Fischereierlaubnis dürfen pro Angeltag folgende Fischarten nur in begrenzter Stückzahl entnommen werden:
Aal, Hecht, Karpfen, Salmoniden, Schleie, Zander
Die Gesamtstückzahl darf 3 Stück nicht überschreiten. Dabei dürfen aber nur 2 Karpfen (aller Arten), 2 Hechte, 2 Zander, 1 Äsche und 1 Bachsaibling enthalten sein.

Verbindliche Festlegungen der Pachtgemeinschaft „Weiße Elster“:

Bei der Ausübung der Angelfischerei gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Thüringer Fischereigesetzes und der Thüringer Fischereiverordnung.
Das Betreten der Wehranlage ist verboten.
Das Bootangeln ist verboten, ebenso das Anwenden eines Echolotes.

Im Interesse gepflegter, sauberer Gewässer, einer ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei und zum Schutz des Gewässerbiotops sind folgende Handlungen strikt untersagt:

  1. die Verunreinigung der Uferzone
  2. das Beschneiden oder Entfernen der Ufervegetation ist strengstens untersagt
  3. das übermäßige Anfüttern, speziell mit eiweißhaltigen und tiermehlhaltigen Futtermitteln und Boilie
  4. das Markieren der Angelstelle z.B. mit Stangen oder Schwimmkörper
  5. das Verlassen der Angelstelle bei fangfähig ausgeworfenen Angelruten
  6. das Zelten am Gewässer
  7. das Mitbringen und die Mitnahme lebender Fische
  8. es ist ein Abstand von 50m zum Wasserkraftwerk flussaufwärts und flussabwärts einzuhalten.

Unabhängig vom Verursacher hat jeder Angler für Sauberkeit an seinem Angelplatz zu sorgen und ihn auch sauber zu verlassen.
Tote Köderfische bzw. Fetzenköder dürfen nur aus der Weißen Elster zum Angeln verwendet werden, um das Einschleppen von Fischkrankheiten zu verhindern.

Verstöße führen zum Entzug des Fischereierlaubnisscheines!

Jeder Erlaubnisscheininhaber ist angehalten, auf die ordnungsgemäße Fischereiausübung Dritter zu achten und bei festgestelltem Fischereivergehen die Fischereiaufsicht oder die Polizei umgehend zu informieren, sowie bei Wahrung der eigenen Sicherheit vor Ort erzieherisch einzuwirken.