Gewässerordnung Stau Pohlen

Es darf geangelt werden mit:

  • 2 Friedfischangeln oder
  • 1 Friedfischangel und 1 Raubfischangel mit totem Köderfisch oder
  • 1 Spinn- bzw. Flugangel

Gewässer:

Länge ca. 625 m, breiteste Stelle ca. 294 m, schmalste Stelle ca. 81 m, durchschnittliche Tiefe ca. 3m, tiefste Stelle ca. 8 m, Dammlänge 187 m

Hauptfischarten:

Aal, Blei, Barsch, Hecht, Spiegel- und Schuppenkarpfen, Regenbogenforelle, Rotfeder/Plötze, Schleie, Zander

Schonzeiten:

Aal01.11. – 28.02.
Äsche01.02. – 31.05.
Bachforelle01.10. – 31.03.
Barbe01.04. – 31.08.
Hasel01.04. – 31.05.
Hecht15.02. – 30.04.
Karausche01.04. – 31.05.
Quappe01.11. – 31.03.
Zander01.04. – 31.05.

Mindestmaße:

Aal50 cm
Äsche35 cm
Bachforelle30 cm
Barbe40 cm
Döbel20 cm
Hasel20 cm
Hecht50 cm
Karausche15 cm
Quappe30cm
Rotfeder15 cm
Schleie25 cm
Wels50 cm
Zander45 cm

Fangbegrenzungen:

In der Zeit der Fischereierlaubnis dürfen pro Angeltag folgende Fischarten nur in begrenzter Stückzahl entnommen werden:
Aal, Hecht, Karpfen, Salmoniden, Schleie, Zander
Die Gesamtstückzahl darf 3 Stück nicht überschreiten. Dabei dürfen aber nur 2 Karpfen (aller Arten), 2 Hechte, 2 Zander enthalten sein.

In der Schonzeit darf kein toter Köderfisch bzw. Fetzenköder verwendet werden! Für ganzjährig geschützte Fische und alle Krebse und Muscheln besteht Fangverbot.

Der Angeltag beginnt mit dem Eintragen des Datums und des Gewässers in das Fangbuch bzw. in den Fischereierlaubnisschein.

Verbindliche Festlegungen des SFV Thuringia e.V. an der Talsperre Pohlen:

Bei der Ausübung der Angelfischerei gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Thüringer Fischereigesetzes und der Thüringer Fischereiverordnung.
In der gekennzeichneten Schonstrecke ist das Angeln und Senken verboten. Das Angeln von der Staumauer und dem Damm ist verboten. Der Mindestabstand von 50 Metern ist einzuhalten.
Das Bootfahren sowie das Bootangeln ist verboten, ebenso das Anwenden eines Echolotes. Futterboote sind verboten.

Im Interesse gepflegter, sauberer Gewässer, einer ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei und zum Schutz des Gewässerbiotops sind folgende Handlungen strikt untersagt:

  1. das Beschneiden oder Entfernen der Ufervegetation ist strengstens untersagt
  2. das übermäßige Anfüttern, speziell mit eiweißhaltigen und tiermehlhaltigen Futtermitteln und Boilie
  3. das Markieren der Angelstelle z.B. mit Stangen oder Schwimmkörper
  4. es dürfen nur 2 vorgefertigte Angelruten am Angelplatz sein, weitere mitgeführte Ruten müssen verpackt sein
  5. das Verlassen der Angelstelle bei fangfähig ausgeworfenen Angelruten
  6. das Zelten am Gewässer
  7. das Mitbringen und die Mitnahme lebender Fische
  8. die Verunreinigung der Uferzone

Unabhängig vom Verursacher hat jeder Angler für Sauberkeit an seinem Angelplatz zu sorgen und ihn auch sauber zu verlassen.
Tote Köderfische bzw. Fetzenköder dürfen nur aus der Weißen Elster zum Angeln verwendet werden, um das Einschleppen von Fischkrankheiten zu verhindern.

Verstöße führen zum Entzug des Fischereierlaubnisscheines!

Jeder Erlaubnisscheininhaber ist angehalten, auf die ordnungsgemäße Fischereiausübung Dritter zu achten und bei festgestelltem Fischereivergehen die Fischereiaufsicht oder die Polizei umgehend zu informieren, sowie bei Wahrung der eigenen Sicherheit vor Ort erzieherisch einzuwirken.